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Mittwoch, 22. März 2017

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – noch keine Entscheidung

Verfahrensablauf – der Weg zur Entscheidung



„Individualantrag auf Gesetzesprüfung“, so lautet der eigentliche Titel des allgemein als „Beschwerde vor dem VfGH“ bekannten Verfahrens, das in Österreich zur Umsetzung der TPD2 in nationales Recht anhängig ist.

Eingebracht am 24. Mai 2016:


Beteiligte Regierung: Bundesregierung

I. INDIVIDUALANTRAG AUF GESETZESPRÜFUNG

gemäß Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG in Verbindung mit § 62 Abs 1 VfGG

der §§ 1 Z 1b, 1c und 1l; 2a; 10d Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG),
BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
20. Mai 2016, BGBl. I Nr. 22/2016

wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums


Das wäre jetzt einmal der Antragstitel.

Jetzt haben wir den 22. März 2017 und noch keine Entscheidung, die auch veröffentlicht worden wäre.
In einer Aussendung vom 23. Februar 2017 hat der Verfassungsgerichtshof bekannt gegeben, dass er in seiner ersten Session des laufenden Jahres (beginnend mit 23. Februar 2017  und voraussichtlich endend mit 18. März 2017) unter anderem auch über diesen Individualantrag entscheiden wird.

Nachdem nun die meisten Punkte der Presseaussendung bereits entschieden und auch veröffentlicht  wurden, fragt sich die Gemeinschaft der DampferInnen und HändlerInnen in Österreich, warum noch keine Entscheidung über den Individualantrag gegen das Versandhandelsverbot veröffentlicht wurde.

Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofes

Dazu sehen wir uns kurz den Verfahrenslauf vor dem VfGH an:

Am Beginn jedes verfassungsrechtlichen Verfahrens steht einmal ein einleitender Schriftsatz – in diesem Fall der oben beschriebene Individualantrag.
So ein Antrag wird vom Präsidenten des VfGH einem ständigen Referenten zur Vorbereitung zugewiesen.
Dann werden die Prozessvoraussetzungen geprüft. Kurz gesagt: ob der Schriftsatz (Antrag) den Erfordernissen entspricht, nicht offensichtlich aussichtslos auf Klärung oder Erfolg ist, die Zuständigkeit überhaupt gegeben ist, ….. kurz gesagt: ob der Antrag zum Beispiel überhaupt zulässig ist.
Das ist in den meisten Fällen die größte Hürde, die es zu meistern gilt.
Wenn hier schon schwere Fehler gemacht werden (zum Beispiel bei den Formerfordernissen, etc...), dann ist das für das weitere Verfahren – nun sagen wir: ungünstig, bzw. schon zum Scheitern verurteilt und der Antrag wird nicht zugelassen.

Diese Hürde wurde in unserem Fall nicht nur genommen, sondern in einer sehr kurzen Zeitspanne auch bereits eine Stellungnahme der Regierung eingefordert.

Der Referent / die Referentin holt nun alle erforderlichen Informationen zum Fall ein, lässt sich die Akten vorlegen veranlasst für die Klärung weitere erforderliche Schritte (Verlangen von Stellungnahmen, etc...) und anschließend wird dann unter Bedachtnahme auf die vorliegende Judikatur und Literatur ein Erledigunsgentwurf ausgeabreitet, der allen Mitgliedern des VfGH mitsamt den wesentlichen Akten übermittelt wird.

In der Verhandlung selbst trägt der Referent den Sachverhalt, die Rechtslage und die Standpunkte der Parteien vor.
In einer öffentlichen Verhandlung kommen dann auch noch die Parteien zu Wort. Dann stellen die Richter unter Umständen noch Fragen zum Gegenstand und der Präsident schließt die Verhandlung mit der Bekanntgabe, ob die Entscheidung verkündet, oder ob sie schriftlich ergehen wird.


Die Krux an diesem Verfahren ist, dass die Referenten und Mitglieder des VfGH, sowie die Richterschaft an sich über ein Gesetz entscheiden müssen und daher auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Auswirkungen zu beraten und zu entscheiden haben.

Die Beratung ist nicht öffentlich und Entscheidungen von großer Tragweite werden häufig mündlich verkündet (zB mittels einer Pressekonferenz).

Entstehen bei den Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern im Zuge der Beratung eines Falles Zweifel über die Gültigkeit oder die Auslegung von – für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen – Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union, ist der Verfassungsgerichtshof wie jedes letztinstanzliche Gericht verpflichtet, entsprechende Fragen zur Klärung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu stellen (Vorlagebeschluss). In der Praxis ist dies jedoch nur selten der Fall. So eine Vorabentscheidungsvorlage war zum Beispiel bei der Entscheidung über die Vorratsdatenspeicherung um Jahre 2012 der Fall.

der EuGH

In unserem Fall könnte es durchaus so sein, dass hier der EuGH angerufen wird, da es sich letztlich um eine EU-Richtlinie handelt, deren Umsetzung in Österreich Auswirkungen auf den gesamten EU-Raum hat: das Versandhandelsverbot.

Wenn das so wäre, dass hier der EuGH angerufen wird, dann wird das Verfahren wohl noch längere Zeit nicht entschieden sein.
Wie sich das dann auf das Frist-Datum 20. Mai 2017 auswirkt und ob es eine Entscheidung zur Wahrung des Gesetzes gibt, das kann im Moment niemand seriös beantworten.

Sollte es nicht zum EuGH gehen, dann wird in den nächsten Tagen mit einer Veröffentlichung der Entscheidung zu rechnen sein.

Wie die aussieht kann zum jetzigen Zeitpunkt auch niemand seriös behaupten.
Möglich ist alles.

Was passiert, wenn der VfGH nun entscheidet, dass die Umsetzung der TPD2 in nationales Recht (Tabakgesetz) nicht verfassungskonform ist?

Die Möglichkeiten sind unter anderem, dass das Gesetz zur Gänze, zum Teil oder nicht aufgehoben wird, einzelne Gesetzesstellen mit einem Auftrag an den Gesetzgeber zur „Reparatur“ versieht.

Wenn ein Gesetz aufgehoben wird, dürfen die Gerichte und Verwaltungsbehörden dieses nicht mehr anwenden. Die Aufhebung tritt meistens mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der VfGH kann eine Frist setzen, bis wann es eine Neuregelung geben muss.

Konstruieren wir folgenden Fall:
Der VfGH entscheidet, dass dem Individualantrag gegen das Versandhandelsverbot statt gegeben wird und entscheidet die Aufhebung dieser Passage.
Der Gesetzgeber kann nun eine Neuregelung für diese Passage treffen, oder einfach nichts tun und die Aufhebung belassen.
In jedem Fall wäre das Versandhandelsverbot erst einmal ersatzlos vom Tisch. (Ausgenommen die Möglichkeit, eine ähnliche Verordnung über das Gesundheitsministerium zu erlassen...).

Wir konstruieren weiter:
Bei der Sichtung des Gesetzes kommen dem VfGH auch noch Bedenken, wegen der quasi-Gleichstellung zwischen Tabakzigarette und Dampfgerät und er erinnert an die bereits im Jahre 2015 getroffen Entscheidung gegen die Ausweitung des Tabakmonopols.
Der VfGH entscheidet nun, dass weite Teile des neuen Tabakgesetzes gegen bereits ergangene Entscheidungen des VfGH verstoßen und hebt diese auch auf.

Dann Freunde, dann ist Feuer am Dach des Gesundheitsministeriums.

Aber auch in diesem Fall – so wie in jedem anderen Fall zu dieser Sache, kann man unmöglich eine seriöse Prognose abgeben, was passiert, was kommt und was nicht.

Was uns bleibt ist: warten.

Dieser Beitrag soll auch auch nur aufzeigen, wie umfangreich der Weg so einer Beschwerde, so eines Individualantrages ist und warum es hier keine auch nur annähernd seriösen Prognosen zu Terminen oder gar zu Entscheidungstexten geben kann.

In diesem Sinne:
Vape on!

Text: Felix, Parlament, VfGH
Bilder: Felix, ©VfGH/Achim Bieniek
 

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